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Einzelfragen zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung
- IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS KHFA 1*) -
I. Vorbemerkung
(1)
Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern
(Krankenhaus-Buchführungsverordnung
- KHBV) ist in der Neufassung v. (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 § 3 Abs. 4 des Euro-Einführungsgesetzes v. (BGBl I S. 1242), anzuwenden. Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung
- BPflV) v. (BGBl I S. 2750) wurde durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung v. zuletzt geändert. Der Krankenhausfachausschuß (KHFA) nimmt nachfolgend zu einigen Einzelfragen Stellung.
II. Anwendungsbereich
(2)
Der durch § 1 definierte Anwendungsbereich der KHBV stimmt mit dem der BPflV überein. Danach haben
alle Krankenhäuser
unabhängig von ihrer Rechtsform und rechtlichen Selbständigkeit, soweit deren stationäre und teilstationäre Leistungen nach den Vorschriften der BPflV vergütet werden, auch die Vorschriften der KHBV anzuwenden. Davon
ausgenommen
sind die übereinstimmend in § 1 Abs. 2 KHBV und § 1 Abs. 2 BPflV bezeichneten Krankenhäuser, für die die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) bzw. die Pflegesatzvorschriften des KHG einschließlich der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. KHBV und BPflV) keine Anwendung finden. Soweit derartige Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ...