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Abzinsung von Rückstellungen
I. Die BFH-Entscheidung
Der BFH hat sich jüngst erstmals mit der Abzinsungspflicht für langfristige Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen befassen müssen. Das Abzinsungsgebot ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 in das EStG aufgenommen worden und war sofort höchst umstritten wegen Verstoßes gegen die Verfassung, das Realisations- und das Vorsichtsprinzip. Das alles ficht den IV. BFH-Senat gut zehn Jahre später nicht an. Es ist mit 5,5 % abzuzinsen. Bemessungsgrundlage stellen die Kosten am Stichtag dar, nicht die künftigen, denn diese mindern die Leistungsfähigkeit nicht.
Der Urteilstext enthält sich jeder Andeutung über die streitigen Beträge. Man muss dazu eigene Phantasien walten lassen, um abzuschätzen, worüber letztlich in Euro vor dem BFH gestritten wurde.
Der eine Streitpunkt bezog sich auf die Auffüllungsverpflichtung einer Deponie (Rekultivierung), welche von der Klägerin X GmbH betrieben wurde. Diese Kosten sind entsprechend der Inanspruchnahme anzusammeln . Sodann betrieb die GmbH einen Bandkanal mit Hafenanlage. Der Hafen teilweise und der Bandkanal im Gnazen stehen im Eigentum der BRD und sind bei Einstellung der ...