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Umsatzsteuer | Lieferungen von Industrieschrott und Altmetall
Das BMF hat zu den Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 Stellung genommen ( IV D 3 – S 7279/10/10006 NWB FAAAD-87616, BStBl I S. 752). Durch das BMF-Schreiben soll insbesondere Abschn. 13b.1 Abs. 22a Nr. 2 UStAE ergänzt werden.
Durch das JStG 2010 wurde mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG) erweitert.