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BFH 22.06.2011 I R 43/10, StuB 17/2011 S. 683

Gewerbesteuer | Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind (Bezug: § 68 Nr. 1 Buchst. a AO; § 5 Abs. 1 KStG; § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002).

Praxishinweise

§ 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG befreit nicht die Träger der von der Vorschrift begünstigten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen persönlich unbeschränkt von der Gewerbesteuer, sondern nur partiell die aus dem Betrieb der Einrichtungen selbst resultierenden Erträge. Sinn und Zweck der Vor...

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