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Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung i. H. des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwert- abschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn S. 679die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Sätze 1 bis 3 EStG 2002; § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; § 353 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 HGB i. d. F. des BilMoG).
Eine Teilwertabschreibung auf Wertpapiere setzt steuerlich ungeachtet der Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen eine „ voraussichtlich dauernde Wertminderung” der Wertpapiere voraus. Bei festverzinslichen Wertpapieren ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Anleger am Ende der Laufzeit ungeachtet zwischenzeitlicher Kursschwankung...BStBl I S. 372,