Der Begriff der nahe stehenden Person i. S. des § 32d Abs. 2
EStG ist im Gesetz nicht definiert.
Nach der Gesetzesbegründung soll ein Näheverhältnis vorliegen,
wenn die Person auf den Stpfl. einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
umgekehrt der Stpfl. auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann oder eine dritte Person auf beide.
Der Begriff der nahe stehenden Person ist am Gesetzeszweck des
§ 32d Abs. 2 EStG auszurichten. Die Vorschrift soll dem von der
Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne
abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz zu
reduzieren.
Die Kriterien für die Bestimmung nahe stehender Personen i. S.
des § 32d EStG entsprechen denjenigen, die der Feststellung von vGA bei
Vorteilsgewährungen der KapG an Nichtgesellschafter zu Grunde gelegt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 242 Nr. 3 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2012 S. 155 KÖSDI 2012 S. 17807 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2011 S. 2923 StBW 2012 S. 251 Nr. 6 WAAAD-90674
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.07.2011 - 4 K 322/10
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