Auch ein steuerrechtlich nicht
ausgebildeter Laie handelt grob fahrlässig, wenn er eine im
Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auch verstandene Frage nur
deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines
Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem
Einzelfall keine Auswirkung.
Erhält ein Stpfl. von seinem
steuerlichen Berater lediglich eine „komprimierte”
Steuererklärung, so kann er nur die sich daraus ergebenden Daten überprüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 361 Nr. 12 EFG 2011 S. 1677 Nr. 19 SAAAD-90671
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.05.2011 - 3 K 249/10
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