Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Mindestgegenstandswert im Einspruchsverfahren
Leitsatz
Für den Gegenstandswert ist der Wert des Interesses (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV) und damit die begehrte Steuerminderung maßgebend.
Im FG-Verfahren ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen
zu bestimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung ist der Streitwert grds. gleich dem Streitwert des Bescheids,
der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gegeben hat. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es (teilweise) an der Identität
zwischen angefochtenem Bescheid und Rechtsbehelfsentscheidung fehlt.
Im Einspruchsverfahren gibt es keinen „Mindestgegenstandswert”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2200 Nr. 24 HAAAD-90666
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.06.2011 - 2 KO 3/11
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