Ob jemand eine Tätigkeit selbstständig oder nicht selbstständig ausübt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
Für Selbstständigkeit sprechen insbesondere die Selbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, das Unternehmerrisiko
(Vergütungsrisiko), Unternehmerinitiative, Bindung an den Betrieb nur für bestimmte Tage und geschäftliche Beziehungen zu
mehreren Vertragspartnern.
Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig ist für die Umsatzsteuer
ohne Bedeutung.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.03.2011 - 16 K 353/10