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Zur steuerlichen Behandlung von Gebühren und Provisionen bei geschlossenen Fonds
Anmerkungen zu den Urteilen des und IV R 8/10
Den Bestrebungen, Anlegern zeitnah zum Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds durch die Berechnung der unterschiedlichsten Gebühren und Provisionen steuerlich wirksame Verluste zu vermitteln, ist die Finanzverwaltung von Beginn an entgegen getreten . Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung weitgehend bestätigt . Streitig war, ob dies auch bei geschlossenen Fonds gilt, die originär einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Dies hat der BFH mit den beiden nachfolgend erörterten Urteilen vom bejaht. Nach seiner Auffassung steht § 42 AO dem sofortigen Abzug als Betriebsausgaben entgegen.
[i]BFH, Urteil vom 14.4.2011 – IV R 15/09 NWB ZAAAD-84128BFH, Urteil vom 14.4.2011 – IV R 46/09 NWB JAAAD-84129 Urbahns, Abgrenzung und Abschreibung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Windparks, StuB 2011 S. 537 NWB VAAAD-86925
I. Problemstellung
Beteiligen sich Anleger an einem sog. Bauherrenmodell in der Absicht, künftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG zu erzielen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob
sie sich damit an der Errichtung der in Betracht kommenden Gebäude als Bauherren beteiligen oder aber
erst die bezugsfertigen Gebäude erwerben.
Für den Fall der Beteiligung aufgrund eines von den Projektanbietern ...