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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 302

Der Finanzanlagenberater

Neue Regulierung für freie Finanzdienstleister

Anke Dembowski

Der bisherige „freie„ Berater gem. § 34c GWO ist nach dem Willen des Gesetzgebers schon bald Geschichte – mit einer Marktbereinigung ist zu rechnen. Die Offenlegung der Provisionen wird auch hier Pflicht.

I. Allgemeines

Europaweit sind sich die Aufsichtsbehörden einig: Man möchte den Vertrieb von Finanzprodukten an Privatkunden strenger regeln und überwachen. Vermittlern von Versicherungsprodukten wurden in Deutschland bereits 2007 engere Fesseln angelegt: Sämtliche Versicherungsvermittler müssen sich in einem Register eintragen, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie eine Sachkundeprüfung nachweisen (alternativ: “Alte-Hasen-Regelung“) und auch die Provisionen sind beim Versicherungsabschluss offen auszuweisen – so schreibt es die „Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung„ seit Mai 2007 vor.

Ähnlich strenge Regelungen gelten seit November 2007 für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute (FDLI) – dies geschah durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) vom April 2004 und das entsprechende deutsche Finanzmarktrichtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG).

Bisher weitgehend unreglementiert blieb der Vertrieb von offen...

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