Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Mönchengladbach vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, die Kammer habe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ohne einen erforderlichen rechtlichen Hinweis im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, ist unbegründet; denn die Kammer hat ausdrücklich dargelegt, sie habe keine konkreten Feststellungen zu den eingestellten Taten treffen können. Allerdings liegt ein sachlichrechtlicher Fehler darin, dass sie einen sonstigen früheren Betäubungsmittelhandel ohne zureichende Tatsachengrundlage zu Lasten des Angeklagten strafschärfend herangezogen hat. Die Feststellung, er habe "zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in nicht näher feststellbarem Umfang" begonnen, mit Amphetamin und Cannabis Handel zu treiben, genügt nicht, um die Taten in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten auszuschließen (vgl. , NStZ-RR 2009, 306 mwN). Indes ist die verhängte Strafe trotz dieses Rechtsfehlers angemessen, insbesondere weil der Angeklagte die Tat in einer nach Schuldfeststellung gemäß §§ 27 f. JGG bestimmten Bewährungszeit beging.
Fundstelle(n):
LAAAD-90523