Vorsteuervergütung, Antragstellung, Verfahren, Drittstaatenansässigkeit des Antragstellers
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen
Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte
Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind.
2. Auf die in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen findet die 13. Richtlinie Anwendung. Die Vorsteuererstattung darf
dabei nach Art. 3 Abs. 2 der 13. Richtlinie nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für in der Gemeinschaft ansässigen
Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten sind auch bei in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Erstattung
der Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärungen des Antragstellers abhängig zu machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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