Vor Fertigstellung mit Verlust an nahe Anhörige veräußerter
Teileigentumsanteil ist kein Betriebsvermögen des Veräußerers
Keine betriebliche Veranlassung des Veräußerungsverlusts
Leitsatz
1. Ein Teileigentumsanteil, der
bereits vor Fertigstellung des Gebäudes mit Verlust an nahe Angehörige
weiterveräußert wurde, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des
Veräußerers, auch wenn die Räumlichkeiten nach Fertigstellung von ihm u.a. zum
Betrieb einer Arztpraxis genutzt werden.
2. Zum gewillkürten Betriebsvermögen
werden die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind,
den Betrieb zu fördern. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb keinen Nutzen,
sondern nur Verluste bringen, können nicht in das Betriebsvermögen eingelegt
werden.
3. Der Verlust aus der Veräußerung
des Hälfteanteils an einem Teileigentum an die Schwiegereltern des Veräußerers,
die den Anteil sofort an ihre Tochter und Enkel (Ehefrau und Kinder des
Veräußerers) weiterschenken, ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die
Veräußerung noch vor Fertigstellung zu einem unter den Selbstkosten liegenden
Preis erfolgt, das gesamte Teileigentum als Sicherheit auch für
Darlehensschulden des Eigentümers des anderen Hälfteanteils dient und der
Kaufpreis entgegen der vertraglichen Abrede an den Veräußerer anstatt an die
finanzierende Bank gezahlt wird.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 215 Nr. 3 CAAAD-90056
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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.07.2011 - 1 K 1657/07
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