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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1657/07 EFG 2012 S. 215 Nr. 3

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, AO § 42 Abs. 2 S. 1

Vor Fertigstellung mit Verlust an nahe Anhörige veräußerter Teileigentumsanteil ist kein Betriebsvermögen des Veräußerers

Keine betriebliche Veranlassung des Veräußerungsverlusts

Leitsatz

1. Ein Teileigentumsanteil, der bereits vor Fertigstellung des Gebäudes mit Verlust an nahe Angehörige weiterveräußert wurde, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Veräußerers, auch wenn die Räumlichkeiten nach Fertigstellung von ihm u.a. zum Betrieb einer Arztpraxis genutzt werden.

2. Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen, können nicht in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

3. Der Verlust aus der Veräußerung des Hälfteanteils an einem Teileigentum an die Schwiegereltern des Veräußerers, die den Anteil sofort an ihre Tochter und Enkel (Ehefrau und Kinder des Veräußerers) weiterschenken, ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Veräußerung noch vor Fertigstellung zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preis erfolgt, das gesamte Teileigentum als Sicherheit auch für Darlehensschulden des Eigentümers des anderen Hälfteanteils dient und der Kaufpreis entgegen der vertraglichen Abrede an den Veräußerer anstatt an die finanzierende Bank gezahlt wird.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 215 Nr. 3
CAAAD-90056

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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.07.2011 - 1 K 1657/07

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