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Einkommensteuer | Grundstücke in Spanien
Die OFD Münster hat in ihrer Verfügung v. zur steuerlichen Erfassung und abkommensrechtlichen Behandlung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen Stellung genommen. Die Verwaltungsanweisung lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien steht (unabhängig von einer etwaigen deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) dem Belegenheitsstaat Spanien zu. Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA im Ansässigkeitsstaat Deutschland durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA Spanien). Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen...BStBl 2011 II S. 342BStBl 2008 II S. 326