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Steuerberatung | Wiederholung der mündlichen Beraterprüfung
Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsablaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.
Ein Prüfling, der sich von der Prüfungskommission ungerecht behandelt fühlt, befindet sich seit jeher in einer schlechten Position, insbesondere weil er damit rechnen muss, dass seine Angriffe gegen die Beurteilung seiner Leistungen mit dem Argument abgewehrt werden, es handle sich um eine von Dritten nicht überprüfbare prü...