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Handelsrecht | Missbräuchliche Sitzverlegung einer GmbH zur „Firmenbestattung”
Die Vorgabe, dass der Sitz der GmbH der Ort im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (§ 4a GmbHG), muss auch bei der förmlichen Sitzverlegung gewahrt bleiben. Ein Satzungsänderungsbeschluss, der dagegen verstößt, ist analog § 241 Nr. 3 dritte Alternative AktG nichtig und darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Vielmehr bleibt der ursprüngliche Sitz weiterhin gültig. Hat die Gesellschaft bei Anmeldung der Sitzverlegung bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann das Registergericht auf größere wirtschaftliche Schwierigkeiten bei ihr und darauf schließen, dass sie nicht mehr über hinreichende liquide Mittel verfügt, um eine werbende Tätigkeit auszuüben.