Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen
In der Vergangenheit haben umsatzsteuerlich geführte Firmen häufig sog. Unternehmerbescheinigungen bei ihrem Finanzamt beantragt, um sich die Unternehmereigenschaft bestätigen zu lassen. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern u. a. als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.
Ich bitte, bei der Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen Folgendes zu beachten und entsprechend zu verfahren:
Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nur in folgenden Fällen bescheinigt:
bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN).
Die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft kann auch bestätigt werden, wenn dies für die Erfassung und Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist. In der Bescheinigung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheingung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.
OFD Niedersachsen v. - S
7340 - 209 - St
183
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
USt-Kartei
NI § 18 UStG Fach S
7340 Karte 6 - 1165 -
DB 2011 S. 2521 Nr. 45
DStR 2011 S. 1858 Nr. 39
UR 2012 S. 76 Nr. 2
CAAAD-89785