Bekanntmachung der Vordruckmuster VermB 12 und VermB 13 sowie der Datensatzbeschreibung für die Zuleitung durch Datenfernübertragung
Die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VermBDV 1994 (VermB 12) und nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 VermBDV 1994 (VermB 13) sowie die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Absatz 3 VermBDV 1994) werden hiermit in der Anlage neu bekannt gemacht.
Die neuen Vordrucke sind ab dem zu verwenden. Datenübermittlungen ab dem sind auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen.
Die Vordrucke haben das Format DIN A4. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss ein maschinell hergestellter Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:
keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
Schriftgrößen,
keine Serifenschriften,
keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.
Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Die Bekanntmachung vom – (BStBl 2001 I S. 875) wird mit Wirkung ab aufgehoben.
Anlagen:
Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 VermBDV 1994 (VermB 12)Datei öffnen
Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 VermBDV 1994 (VermB 13)Datei öffnen
Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der Anzeigen nach § 8 Absatz 1 VermBDV 1994 durch Datenfernübertragung (§ 8 Absatz 3 VermBDV 1994Datei öffnen
BMF v. - IV C 5 -
S 2439/10/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 801
BGBl 2011 I Seite 801
EAAAD-89780