Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Neustadt am Rübenberge, NZS 60 BRs 13/09 AG Neustadt am Rübenberge, 63 Ls 1352 Js 9678/09 (9/09) AG Neustadt am Rübenberge, 60 Ls 3111 Js 72070/07 (42/08) OLG Celle, 1 ARs 49/10
Gründe
Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom in Verbindung mit dem eine Jugendstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge die Sache an das Amtsgericht Vechta abgegeben, denn der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt Vechta zur Vollstreckung einer weiteren Jugendstrafe. Das Amtsgericht Vechta hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO i.V.m. § 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die Amtsgerichte Neustadt am Rübenberge und Vechta im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgerichte Celle und Oldenburg).
Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Vechta zuständig, weil die einheitliche Festsetzung einer Jugendstrafe nach § 31 JGG in Betracht kommt, deren Festsetzung dem Vollstreckungsleiter obliegt (§ 66 Abs. 2 Satz 4 JGG).
Fundstelle(n):
NAAAD-89631