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Ablaufhemmung durch Antrag auf Verschiebung des Beginns einer Betriebsprüfung
(1) Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO läuft die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich eine Betriebsprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Betriebsprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, sofern vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben wird. Für die Frage, ob der Stpfl. einen die Ablaufhemmung auslösenden Prüfungsaufschub beantragt hat, ist derjenige, der durch Anfechtung und Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung oder der Festlegung des Prüfungsbeginns bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt, demjenigen gleichzustellen, der die Verschiebung der Prüfung beantragt; zudem schließt der Aussetzungsantrag das Begehren ein...