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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 156/10

Gesetze: ZK Art. 220

Antidumpingzoll auf Fahrradteile

Leitsatz

Fahrradgabeln der Unterposition 87149130 mit Ursprung in China unterliegen gemäß VO Nr. 71/97 einem Antidumpingzoll unabhängig davon, ob sie nach ihrer Einfuhr zur Montage eines Fahrrads mit Hilfsmotor (Elektro-Bike bzw. E-Bike) der Position 8711 oder eines Fahrrads ohne Motor der Position 8712 verwandt werden. Die zur Ausweitung des gemäß VO Nr. 247493 für die Einfuhr von Fahrrädern mit Ursprung in China festgesetzten Antidumpingzolls erlassene VO Nr. 71/97 ist auch vor dem Hintergrund der in der VO Nr. 88/97 gewährten Befreiungsmöglichkeiten nicht unverhältnismäßig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAD-89491

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.05.2011 - 4 K 156/10

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