Grenzen der Energiesteuerentlastung im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Produkte.
Leitsatz
1. Wird ein Produkt im Rahmen eines nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG begünstigten Herstellungsprozess eingesetzt,
ohne in das Endprodukt einzugehen, so ist die für die Herstellung des eingesetzten Produkts verwendete Energie nicht nach
dieser Vorschrift entlastet.
2. Nur der Hersteller des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG genannten Endprodukts hat einen Anspruch auf Entlastung
(im Anschluss an ).
3. Gibt ein Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Notifikationsverfahrens Erklärungen ab über
die nationale Rechtslage, begründen diese Äußerungen keine subjektiven Rechte zugunsten Dritter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-89490
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.05.2011 - 4 K 13/10
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