Unentgeltliche Überlassung einer von Angehörigen erworbenen Wohnung an diese Angehörigen zu Wohnzwecken.
Leitsatz
1. Das unentgeltliche Überlassen der Wohnung an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO zu Wohnzwecken (§ 4 Satz 2 EigZulG) setzt
voraus, dass der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet.
2. „Unentgeltlich” i. S. des § 4 S. 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, zu der die Angehörigen keinen finanziellen
oder wirtschaftlichen Beitrag leisten.
3. Ein entgeltlicher Beitrag der Angehörigen in Form der Übernahme der Zahlungen für den Kläger an die Bank schließt eine
unentgeltliche Nutzungsüberlassung aus.
4. Eine beantragte Schriftsatzfrist für weiteren Tatsachenvortrag kann abgelehnt werden, wenn dessen rechtliche Relevanz dem
Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung bekannt war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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