Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei umgewidmeten Arbeitsmitteln
Leitsatz
1. Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer können nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll
als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern nur in Höhe der AfA, da die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG der Nr.
6 EStG im Rang vorgeht.
2. Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne
Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
3. Bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten (AK) der betreffenden
Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten
ist nur der Teil der AK abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.
4. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende
AfA nach dem Umwidmungszeitpunkt von den ursprünglichen AK abzuziehen.
5. Eine AfA kann als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige
geschenkt bekommen und zunächst privat genutzt hat.
6. Es ist nur dann eine AfA für Arbeitmittel im Streitjahr anzusetzen oder auch eine sofortige Abschreibung für sog. GWG zu
berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer das Streitjahr mit umfasst.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 36/2011 S. 3003 ZAAAD-89478
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