Keine Investitionszulage für mehr als 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Maschinen einer Großserienproduktion anfallende Kosten
der „Anlaufbegleitung”
Leitsatz
1. Errichtet ein Unternehmen aus einzelnen Maschinen bestehende unterschiedliche, zu einer Großserienproduktion u.a. von Gelenkwellen
eingesetzte Fertigungsstraßen und begleitet der einzige Kunde bzw. Auftraggeber die Investition in 3 Phasen (Detail- und Realisierungsplanung,
Vorserienphase bis zum Produktionsstart sowie „Anlaufbegleitung” beim Produktionsstart nach Inbetriebnahme der Maschinen zur
Erreichung der erforderlichen Qualität und der angestrebten Produktionszahlen), so gehört die Phase der „Anlaufbegleitung”
jedenfalls dann, wenn schon mehr als 1 Jahr seit der Inbetriebnahme der Maschinen vergangen ist, nicht mehr zur investitionszulagebegünstigten
„Anschaffung” bzw. „Herstellung” der Maschinen, wenn nur noch Optimierungen des Produktionsablaufs (u.a. Anpassung der Taktzeiten,
bessere Einstellungen der einzelnen Maschinen) vorgenommen werden, die Funktionsweise der einzelnen Maschinen aber nicht mehr
wesentlich verändert wird.
2. Es ist von einem Anschaffungsvorgang i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 auszugehen, wenn die einzelnen Maschinen der
Großserienproduktion nicht derart eng miteinander verbunden und aneinander angepasst sind, dass sich die Bearbeitung eines
Werkstücks vom Einführen in die Fertigungsstraße bis hin zum Auswurf des Endproduktes als einheitlicher Vorgang darstellt,
bei dem die Funktion der jeweiligen Maschine in der Funktion der daraus errichteten Fertigungsstraße regelrecht aufgeht, sondern
wenn die Maschinen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her eher einem Baukastensystem vergleichbar zusammengestellt und nur
durch ein Förderband nebst einiger Absaugvorrichtungen miteinander verbunden sind.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 163 Nr. 2 PAAAD-89477
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.03.2011 - 1 K 971/08
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