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FG Baden-Württemberg 22.11.2000 9 K 297/98

Einkommensteuer; | kindergeldrechtliche Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 EStG)

Nach dem kann ein volljähriges Kind nur dann ,,mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen'', wenn es sich für eine bestimmte oder zumindest mehrere bestimmte Ausbildungen entschieden hat und sich nicht mehr in der Berufsfindungsphase befindet. Den Eltern steht aber für das volljährige Kind, das sich nach einem Ausbildungsabschnitt noch nicht für eine bestimmte Berufsausbildung entschieden hat, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG weiter Kindergeld zu, wenn die Übergangszeit bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts höchstens vier Monate beträgt. Ausbildungsabschnitte in diesem Sinn sind nicht nur Teile einer Stufenausbildung, sondern auch in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichen Berufszielen, z. B. Gymnasium und Ho...

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