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Körperschaftsteuer | Insolvenzrechtliche Begründung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
Die Nachversteuerung des EK 02 erfolgt nach § 38 Abs. 5 ff. KStG durch die Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags, der grds. ratierlich in zehn gleichen Jahresraten von 2008–2017 von der Körperschaft zu entrichten ist. Der Anspruch entsteht am (§ 38 Abs. 6 Satz 3 KStG). Für die Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse gehört (vgl. § 35 InsO), oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist (§ 38 InsO), kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war. Es kommt vielmehr darauf an, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Die Zahlungsverpflichtung nach § 38 Abs. 6 ff. KStG beruht auf der nachträglichen Besteuerung thesaurierter, unter Geltung ...