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BFH 20.04.2011 I R 97/10, NWB 34/2011 S. 2842

Einkommensteuer | Einbringung von Gesellschaftsanteilen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grds. dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (Bestätigung des BFH-Beschlusses v. 19. 12. 2007 - I R 111/05, BStBl 2008 II S. 536). (2) Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis (Bestätigung des , BStBl 1998 I S. 268). (3) Wird im Rahmen einer von § 17 EStG 2002 erfassten Veräußerung ein Verlust erzielt, ist dieser Verlust gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nu...

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