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OLG Schleswig-Holstein 26.05.2011 6 U 6/10, NWB 34/2011 S. 2849

Berufsrecht | Akademischer Grad eines „doktor filozofie” ist kein Dr.-Titel

Neben seiner Berufsbezeichnung darf der Steuerberater den slowakischen Titel „doktor filozofie” weder in der abgekürzten Form „Dr.” noch ohne fachlichen Zusatz führen. Dieser Titel darf nur in der Originalform oder in der zugelassenen Originalabkürzung als „PhDr.” geführt werden. Zwar sind nach § 43 Abs. 3 StBerG Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt. Zu lesen ist diese Vorschrift indes i. S. des § 132a StGB, der das unbefugte Führen akademischer Grade verbietet. Die Klage der Steuerberaterkammer auf Unterlassung wegen irreführender Werbung hatte daher Erfolg.

Anmerkung:

Nur in Bayern und Berlin sehen Übergangsregelungen der Landes-Hochschulgesetze vor, dass Absolventen einen akademischen Grad ohne Herkunftszusatz in der deutschen [i]Vahle, NWB F. 29 S. 1739Form „Dr.” führen dürfen, wenn sie ihn vor Septemb...

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