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Bankrecht | Kein Genehmigungserfordernis bei Umbuchung durch Einzugsermächtigung
Bucht ein Kontoinhaber einen Geldbetrag von seinem Konto bei einer Bank zu seinem Konto bei einer anderen Bank mittels Einzugsermächtigung um, so ist die Lastschrift von vornherein wirksam und bedarf keiner Genehmigung. Denn der Verfügende hat mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die Inkassostelle zugleich seine Einwilligung zu der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt. Der Widerspruch eines Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung vor Ablauf der Einwendungsfrist bleibt daher wirkungslos.
Nach der von der Rechtsprechung für das Einzugsermächtigungsverfahren vertretenen Genehmigungstheorie erfolgt bei Personenverschiedenheit von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger der Zugriff auf das Konto des Zahlungspflichtigen zunächst unberechtigt, so dass die Belastu...