1) Von den Beteiligungsverhältnisse
abweichende - inkongruente - Gewinnausschüttungen sind gesellschaftsrechtlich
zulässig und auch in steuerlicher Hinsicht zu berücksichtigen.
2) Inkongruente Gewinnausschüttungen
stellen auch dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie
ausschließlich dazu dienen, individuelle Verlustausgleichsmöglickeiten zu
nutzen oder bei einem Gesellschafter anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben zu
aktivieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2070 Nr. 34 DStR 2012 S. 6 Nr. 25 DStRE 2012 S. 1124 Nr. 18 EFG 2012 S. 94 Nr. 2 Ubg 2012 S. 698 Nr. 10 UAAAD-89043
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