1. Es stellt mit Blick auf das Nichtbestehen einer Marktbeobachtungspflicht keine grobfahrlässige, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegende Unkenntnis des Antragstellers dar, wenn verantwortliche Mitarbeiter von einer größeren, sich wegen einzelner Aussagen als wettbewerbswidrig darstellenden Plakataktion keine Kenntnis genommen haben.
2. Treten in einer Flyer-Werbung für eine neue Kommunikationsform (hier: E-Postbrief) mehrere (hier: vier) fiktive Personen (Testimonials) auf und verkünden nach Aufzählung beispielhafter weitgespannter Verwendungsmöglichkeiten übereinstimmend: "Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief" so versteht der Verkehr diese Aussage dahin, dass alle Sendungen, die bisher mit herkömmlichen Briefen versendet werden konnten, nunmehr auch mit der neuen Kommunikationsform des E-Postbriefes übermittelt werden können.
3. Die Aussage "Alle wollen den E-Postbrief" für eine bundesweit geschaltete Werbung ist irreführend, wenn erst 1 Million Kunden sich für den E-Postbrief haben registrieren lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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