BGH Beschluss v. - IX ZA 16/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Hanau, 70 IK 212/09 vom LG Hanau, 3 T 11/11 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig.

Zwar kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist wegen unverschuldeter Versäumung gewährt werden (§§ 233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbeteiligte bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte am an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners. Sie hatte sich mit Schriftsatz vom unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß § 121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom gemäß § 4 InsO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. , [...] Rn. 3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom , beim Insolvenzgericht eingegangen am , mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht mehr, ändert daran nichts (§ 87 Abs. 1 Fall 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde endete daher mit Ablauf des . Der Antrag des Schuldners auf Bewilli-

gung von Prozesskostenhilfe ging erst am beim Bundesgerichtshof ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-88896