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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7303/08

Gesetze: EStG § 24a, EStG § 23 Abs. 3 S. 9, EStG § 10d

Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein

Leitsatz

1. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind im Falle der Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG die um die verrechneten Verluste geminderten positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Minderung der Einkünfte nach Maßgabe des § 10d EStG erfolgt.

2. Der Bemessung des Altersentlastungsbetrags sind nur die um den Verlustvortrag geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 216 Nr. 4
UAAAD-88810

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.06.2011 - 7 K 7303/08

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