Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG
geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehen in die
Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungbetrag ein
Leitsatz
1. Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften sind im Falle der Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 S.
9 EStG die um die verrechneten Verluste geminderten positiven Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass
die Minderung der Einkünfte nach Maßgabe des § 10d EStG erfolgt.
2. Der Bemessung des
Altersentlastungsbetrags sind nur die um den Verlustvortrag geminderten
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zugrunde zu legen.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 216 Nr. 4 UAAAD-88810
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.06.2011 - 7 K 7303/08
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