Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer für
Spielautomaten im Jahr 2000
Kein Normenkontrollverfahren bei
vermuteter bloßer Unvereinbarkeit und Erklärung der weiteren Anwendbarkeit des
einfachen Gesetzes
Keine Berechtigung der Finanzgerichtsbarkeit
zur Unwirksamkeitserklärung einer ungültigen Regelung entsprechend § 47 Abs. 5
VwGO
Leitsatz
1. Auch wenn möglicherweise § 3 Abs.
2 S. 1 des Berliner Vergnügungssteuergesetzes wegen der Besteuerung von
Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
scheidet eine Vorlage an das BVerfG aus, nachdem das Gericht mit Beschluss v.
(Az.: 1 BvL 8/05) § 4 Abs. 1 des Hamburgischen
Spielgerätesteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar, aber für
weiterhin anwendbar erklärt hat. Daraus lässt sich schließen, dass auch die
Berliner Regelung weiter anzuwenden wäre.
2. Ist für die Vergnügungsteuer als
Gemeindesteuer in Abhängigkeit von der Art der Erhebung – statt dem
überwiegenden Verwaltungsrechtsweg – der Finanzrechtsweg gegeben,
scheidet eine Unwirksamkeitserklärung wie in § 47 Abs. 5 VwGO mangels
entsprechender Regelung in der FGO aus.
Fundstelle(n): TAAAD-88806
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.02.2011 - 6 K 6130/10
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