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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1436/10

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, BGB § 426 Abs. 1 S. 1, BGB § 426 Abs. 2, HGB § 246 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Unternehmensbeteiligung von Handelsvertretern als notwendiges Betriebsvermögen

Finanzierungsbeiträge des Vorstandes einer AG zur Umschuldung des Aktienerwerbs sind keine Betriebseinnahmen der Aktionäre

Überschusserzielungsabsicht beim Erwerb von Aktien

Leitsatz

1. Die Beteiligung eines Versicherungsvertreters an dem Unternehmen, dessen Versicherungen er vertreibt, erfüllt keine betriebliche Funktion und gehört auch dann nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Erwerb über die Hausbank der Versicherung finanziert und der Aktienbesitz von der Unternehmensleitung gefördert wird.

2. Zinsaufwendungen können nur dann als Betriebsausgaben berücksichitgt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Zinsen für ein Darlehen geleistet werden, das durch betriebliche Aufwendungen veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Dabei ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, den betrieblichen Anlass der Schuldaufnahme nachzuweisen.

3. Fremd finanzierte Aktien werden nicht mit Überschusserzielungsabsicht erworben, wenn aufgrund der geringen Dividenden und der Höhe der Schuldzinsen auf Dauer keine Überschüsse zu erzielen sind.

4. Finanzierungsbeiträge, die der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Aktionären zur Umschuldung von Darlehen gewährt, die dem Erwerb von Aktien dienten, sind nicht als Betriebseinnahmen der Aktionäre zu bilanzieren, solange aus der Fremdfinanzierung ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB folgt.

Fundstelle(n):
VAAAD-88801

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.04.2010 - 10 K 1436/10

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