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Investitionsabzugsbetrag | Erhöhung im Einspruchsverfahren/ Nachweis der Investitionsabsicht bei Betriebseröffnung
Nach dem Niedersächsischen FG kann ein Steuerpflichtiger einen Investitionsabzugsbetrag noch im Einspruchsverfahren erhöhen, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt die Investition noch nicht durchgeführt hat. Unzulässig ist eine Erhöhung nur dann, wenn die Investition bereits getätigt worden ist oder wenn die Erhöhung erst im Klageverfahren erfolgt. Dies folgert das FG aus § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG, wonach der Steuerpflichtige „beim Finanzamt” die Unterlagen zum Investitionsabzugsbetrag einreichen muss; dies betrifft also auch die Unterlagen über die Erhöhung.
Außerdem bedarf es nach dem FG in Fällen der Betriebseröffnung keiner verbindlichen Bestellung der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag, um die Investitionsabsicht nachzuweisen. Die Investitionsabsicht kann vielmehr ...