Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Nachlasspflegschaft zur Abwicklung des Mietverhältnisses ohne Kostenvorschuss des Vermieters
Sind nach dem Tod des Mieters dem Vermieter (ebenso wie dem Nachlassgericht) dessen Erben nicht bekannt, kann er nicht zuletzt im Hinblick auf die nach dem Tod auflaufen- den Mietzinsen beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses” beantragen (§ 1961 BGB), ohne dass hierfür ein Vorschuss der Kosten für das Gericht oder für Auslagen und Vergütung des Nachlasspflegers verlangt werden darf.