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NWB Nr. 33 vom Seite 2771

Steuer-ID als allgemeines Personenkennzeichen!

[i]Schleichende Ausweitung der VerwendungsmöglichkeitenDie Steuer-ID wird seit dem 1. 8. 2008 vom BZSt an alle Einwohner versandt (§ 139b AO, § 39e EStG). Vier Jahre nach Einführung der Steuer-ID stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, mit Besorgnis fest, „dass die Verwendungsmöglichkeiten der Steuer-ID schleichend ausgeweitet werden. Nicht nur Finanzbehörden, sondern auch Banken, Versicherungen und Krankenkassen verwenden mittlerweile die Steuer-ID. Wer heute ein Konto eröffnen will oder Elterngeld beantragt, muss dafür seine Steuer-ID angeben. Damit droht die Steuer-ID durch die Hintertür zu einem allgemeinen Personenkennzeichen zu werden.”

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