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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 31 R 1154/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Trotz der Regelung in § 194 und § 70 Abs 4 SGB VI ist nicht das hochgerechnete sondern das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen, wenn der Versicherte dies im Widerspruchsverfahren beantragt (Anschluss an ; 4 RA 48/93).

2. War die von der Beklagten nach § 194 SGB VI vorgenommene Hochrechnung rechtswidrig, richtet sich die Korrektur nach den §§ 45, 45 SGB X.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAD-88673

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Nutzungsdauer:
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.06.2011 - L 31 R 1154/10

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