Familienleistungsausgleich; Festsetzung von Kindergeld bei Wechsel der sachlichen Zuständigkeit
Bezug: BStBl 2013 I S. 882
Bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit, z. B. wenn ein Kindergeldberechtigter von einem privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis in den öffentlichen Dienst wechselt, hat die bisher sachlich zuständig gewesene Familienkasse die von ihr durchgeführte Kindergeldfestsetzung aufzuheben und die sachlich zuständig gewordene Familienkasse das Kindergeld neu festzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch von einer Aufhebung und Neufestsetzung des Kindergeldes abgesehen werden. Es ist als ausreichend anzusehen, dass sich die sachlich zuständig gewordene Familienkasse die Kindergeldfestsetzung der bisherigen Familienkasse inhaltlich zu Eigen macht und die Kindergeldzahlungen auf Grundlage der bestehenden Festsetzung aufnimmt (vgl. 72.3.1 Abs. 8 der DA-FamEStG). Die neu zuständig gewordene Familienkasse hat in diesem Fall den Kindergeldberechtigten schriftlich darauf hinzuweisen, dass
sie als nunmehr zuständige Familienkasse das Kindergeld in der bisher festgesetzten Höhe unverändert auszahlt und
die bisherige Familienkasse sachlich unzuständig geworden ist und deshalb die Kindergeldzahlungen einstellt.
Die nunmehr sachlich unzuständige Familienkasse ist hierüber zu informieren.
BZSt v. - St II 2
-S 2479 PB/11/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 734
AAAAD-88591