BVerwG Beschluss v. - 1 WB 28.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

I

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstpostens des "Prozessbeauftragten Personal" in der Abteilung P. (= Personal..., ...; aktuelle Bezeichnung: Abteilung O.) im ...amt in R. .

Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des ... 2014 enden. Er wurde am ... 1994 zum Kapitänleutnant ernannt und mit Wirkung vom ... 1994 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. In der Perspektivkonferenz der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wurde ihm im Jahr 2008 die individuelle Förderperspektive A 11 zuerkannt. Seit dem ... 2003 wird der Antragsteller als Stabs- und Versorgungsdienstoffizier im ...amt in R. verwendet.

Am entschied der Abteilungsleiter III des Personalamts der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten Perso-nal-/Organisationsoffizier Streitkräfte, Teileinheit/Zeile ... ("Prozessbeauftragter Personal") in der Abteilung P. im ...amt in R. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der 1962 geborene Beigeladene ist seit dem ... 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen.

Mit Schreiben vom bewarb sich der Antragsteller um den strittigen Dienstposten. Zur Begründung führte er aus, er sei für diese Aufgabe hinreichend qualifiziert und nehme sie seit dem im Auftrag seines Abteilungsleiters wahr. Zwar habe er im Herbst 2003 eine Abfrage zu einer Versetzung auf einen anderen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Rollout des Personalwirtschaftssystems abgelehnt; man habe ihm aber versichert, ihn erneut für eine A 12 -Verwendung zu betrachten.

Der damalige Chef des Stabes ...amt, sein Nachfolger und der Amtschef ...amt unterstützten dieses Gesuch in ihren Stellungnahmen vom und vom .

Den Antrag lehnte das Personalamt mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf die dem Antragsteller zuerkannte individuelle Laufbahnperspektive A 11 dessen Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten bis zum Dienstzeitende verfügt worden sei. Für die Besetzung des strittigen Dienstpostens sei der Beigeladene vorgesehen, der für diese Aufgabenstellung qualifiziert und bereits in der Vergangenheit in die dem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden sei. Diesen Bescheid hat das Personalamt auf die Beschwerde des Antragstellers nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - am aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom lehnte das Personalamt den Antrag vom erneut ab und führte zur Begründung aus, für die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens sei ein Eignungs- und Leistungsvergleich maßgeblich gewesen, in dem sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene betrachtet worden seien. Fachlich hätten beide Kandidaten in der Vergangenheit nachgewiesen, dass sie für den Dienstposten qualifiziert seien. Aufgrund einer durchgängig besseren Bewertung sei der Beigeladene ausgewählt worden; dieser sei im Übrigen bereits in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und auch auf einem A 12-Dienstposten eingesetzt gewesen.

Die gegen diesen Ablehnungsbescheid und die in ihm mitgeteilte Auswahlentscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom zurück. Darin führte er aus, dass gegenwärtig noch keine Dienstpostenbeschreibung für den strittigen Dienstposten vorliege; auf dem Dienstposten seien aber folgende Hauptaufgaben zu leisten:

1.

Wahrnehmung der Aufgaben als Prozessbeauftragter der Marine für SASPF Hauptprozess Personal; Koordinierung dazu prozessbezogener Forderungen und Abläufe des Hauptprozesses Personal bei der Steuerung und Umsetzung gegenüber anderen Organisationsbereichen,

2.

Erarbeitung von Forderungen und konzeptionellen Grundlagen zur Gestaltung des Informationsaustausches an den Schnittstellen der Prozesse in SASPF, dem Business Information Warehouse und den DV-Verfahren in den Bereichen Personal, Ausbildung und Organisation,

3.

Einbringung der SASPF-Expertise in die Grundlagenarbeit des Personalmanagements; Zuarbeit und Unterstützung des Einführungsmanagements SASPF der Marine im Hauptprozess Personal; Einbringung von Forderungen an den Hauptprozess Organisation und Individualausbildung unter Berücksichtigung der Grundlagen des Personalmanagements.

Für die Aufgabenwahrnehmung auf dem Dienstposten seien sowohl der Antragsteller als auch der ausgewählte Kandidat grundsätzlich geeignet. Der Antragsteller habe dem Prozessbeauftragten Marine, Hauptprozess Personal, erfolgreich zugearbeitet; der ausgewählte Offizier habe als DV-Verbindungsoffizier PERFIS und SASPF-Ausfächerungsoffizier nachgewiesen, dass er die fachlichen Voraussetzungen für die genannte Tätigkeit besitze. Der Beigeladene sei im Vergleich zum Antragsteller jedoch leistungsstärker. Das folge aus den maßgeblichen aktuellen Beurteilungen aus dem Jahr 2008. Der ausgewählte Offizier verfüge darüber hinaus über einen Eignungsvorsprung, weil er im Gegensatz zum Antragsteller zuvor erfolgreich auf der A 12-Ebene verwendet worden sei. Deshalb erhalte er für die Beurteilung aus dem Jahr 2008 noch einen zusätzlichen Leistungszuschlag.

Gegen diesen ihm am zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Er sei im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters III des Personalamts der Bundeswehr vom 8. (richtig: 7.) Mai 2009 nicht mitbetrachtet worden; auch bei Erlass des Bescheids des Personalamts vom habe ein Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht stattgefunden. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, wie angeblich am zwischen dem Personalamt und dem ...amt ein Einvernehmen über die Besetzung des Dienstpostens habe erzielt werden können, obwohl erst am von seiner Seite ein entsprechender Versetzungsantrag gestellt worden sei. Bei der Auswahlentscheidung, insbesondere bei dem Vergleich der Beurteilungen, sei der Inhalt der befürwortenden Stellungnahmen des ehemaligen und des gegenwärtigen Chefs des Stabes ...amt sowie des Amtschefs ...amt vom und vom unberücksichtigt geblieben. In der planmäßigen Beurteilung 2008 habe sein nächsthöherer Vorgesetzter ausgeführt, dass er in seiner Eigenschaft als Prozessbeauftragter Marine für den Hauptprozess Personal ihn, den Antragsteller, als einen kaum zu ersetzenden Berater ansehe; es stehe fest, dass er, der Antragsteller, uneingeschränkt das Potential für Verwendungen auf der A 12-Ebene aufweise; bei Verwendungen auf dieser Ebene mit Bezug zu SASPF komme man am Antragsteller als dem Fachmann im Personalwirtschaftssystem in einem möglichen Auswahlverfahren einfach nicht vorbei. Diese Äußerung habe das Personalamt bei der Auswahlentscheidung ebenfalls nicht beachtet und insbesondere nicht erkannt, dass darin eine gewisse Relativierung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 7,44 liege. Die aktuellen Beurteilungen aus dem Jahr 2008 seien auch deshalb differenziert zu bewerten, weil der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt bereits auf einem A 12- Dienstposten im Organisationsbereich Streitkräftebasis, er, der Antragsteller, jedoch in einer A 11-Verwendung im Organisationsbereich Marine, also in einer gänzlich anderen Vergleichsgruppe, betrachtet worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu einer Neubescheidung des Versetzungsantrags vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Auswahlentscheidung sei in Gestalt des Beschwerdebescheids vom rechtmäßig. Der Beschwerdebescheid enthalte die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen für die Entscheidung des Abteilungsleiters III des Personalamts vom und die Entscheidung des Personalamts vom . Auf der Grundlage der Anforderungen des Dienstpostens und eines durchgeführten Eignungs- und Leistungsvergleichs sei die Auswahl des Beigeladenen rechtmäßig, weil dieser im Vergleich der maßgeblichen aktuellen planmäßigen Beurteilungen leistungsstärker und in Folge seiner bereits zuvor erfolgten Verwendung auf der A 12-Ebene auch prinzipiell besser geeignet sei als der Antragsteller. Die am mit dem ...amt durchgeführte Besprechung habe keine materielle Auswirkung auf die Auswahlentscheidung gehabt, sondern lediglich aus Gründen der Akzeptanzförderung der Einbindung der zuständigen Vorgesetzten nach Maßgabe der Nr. 305 ZDv 20/1 ("Personalführung für Soldaten der Bundeswehr") gedient.

Der Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Antrag gestellt.

Er ist durch Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom zum auf den strittigen Dienstposten versetzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten einen Sachantrag gestellt, mit dem er sich sowohl gegen die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung als auch gegen die Ablehnung des Versetzungsantrags vom wendet und eine neue Bescheidung anstrebt. Dieses Rechtsschutzbegehren legt der Senat dahin aus, dass der Antragsteller beantragt, die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom , den nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten Personal-/Organisations-offizier Streitkräfte, Teileinheit/Zeile ... ("Prozessbeauftragter Personal"), Abteilung P., beim ...amt in R. mit dem Beigeladenen zu besetzen, sowie die Bescheide des Personalamts vom und des Bundesministers der Verteidigung vom aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über die Besetzung dieses Dienstpostens und über den Versetzungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

1. Dieser Antrag ist zulässig.

Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 133, 13 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50>, vom - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 16 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 136, 36 und Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54> und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 22 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 136, 19, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17 und NZWehrr 2011, 36>).

Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. Rn. 17 und vom - BVerwG 1 WB 21.10 -).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom , den strittigen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung (dazu nachfolgend a) und b). Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Versetzung beziehungsweise auf Umsetzung auf den strittigen Dienstposten (dazu nachfolgend c).

a) Die angefochtene Auswahlentscheidung ist hinreichend dokumentiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 <335 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36 und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26).

Zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist. Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. - auch zum Folgenden - näher BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O.). Bestätigt die Beschwerdestelle die Ausgangsentscheidung und weist sie die Beschwerde zurück (§ 13 Abs. 3 WBO), kann sie, falls eine Dokumentation bis dahin fehlt, in dem Beschwerdebescheid die wesentlichen Auswahlerwägungen niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Ausgangsentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben ( BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung für den strittigen Dienstposten im Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung hinreichend dokumentiert. Darin hat der Bundesminister der Verteidigung eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde des Antragstellers getroffen. Die Beschwerde richtete sich nicht nur gegen die Ablehnung des Versetzungsantrags vom , sondern hatte auch - wie sich aus der Beschwerdebegründung vom ergibt - die zulasten des Antragstellers getroffene und im Bescheid des Personalamts vom mitgeteilte Auswahlentscheidung zum Gegenstand.

Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - im Beschwerdebescheid eine eigenständige Auswahlentscheidung vorgenommen. Dazu war er aus den nachfolgenden Gründen berechtigt. Deshalb kann offen bleiben, ob der Abteilungsleiter III des Personalamts den Antragsteller am tatsächlich in seine Auswahlentscheidung einbezogen und in einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen betrachtet hat.

Innerhalb des durch die Beschwerde abgesteckten Rahmens erlangt die zuständige Beschwerdestelle hinsichtlich der Ausgangsentscheidung eine umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz, die sich auch auf die Überprüfung von Entscheidungen erstreckt, die in Ausübung eines Beurteilungsspielraums ergehen. Dabei ist die Beschwerdestelle nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Vorgesetzter oder eine Dienststelle der Bundeswehr den ihm oder ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, sondern kann die Bewertung und Gewichtung innerhalb dieses Spielraums auch inhaltlich selbst vornehmen; sie ist also insoweit nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt (dazu im Einzelnen: BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. m.w.N.). Da die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung und der damit verbundene Beurteilungsspielraum nicht einem besonderen Gremium beim Personalamt - etwa einem Prüfungsausschuss oder einer unabhängigen Auswahlkommission - übertragen sind (Gegenteiliges haben auch die Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht), war der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als die gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständige Beschwerdestelle ohne Einschränkung seiner Kontrollkompetenz berechtigt, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen; zugleich war er verpflichtet, insoweit seine wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren. Das ist auf Seite 4 und 5 des Beschwerdebescheids geschehen.

b) Die angefochtene Auswahlentscheidung ist in der Sache rechtmäßig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene aufgrund seiner besseren Leistungsbewertung im Vergleich der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen ausgewählt und dem Antragsteller vorgezogen worden ist.

Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und für die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zusammenfassend Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 19.08 - <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 133, 13 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50> und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.):

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in dessen Rahmen bei der Konkurrenz um höherwertige Dienstposten Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu berücksichtigen sind. Da Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. BVerwG 1 WB 117.86 - BVerwGE 83, 251 <253>). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der Eignung auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 - BVerwGE 111, 22 <23> = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 21).

Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form eines Anforderungsprofils als Maßstab der Anforderungen an den/die Bewerber oder in Form einer im Auswahlverfahren herangezogenen Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Für die eigentliche inhaltliche Bewertung der Eignung der Kandidaten am Maßstab des Anforderungsprofils bzw. der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung verbleibt es allerdings bei der oben dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49, jeweils Rn. 42).

Wenn mehrere Bewerber nach ihrer Eignung und Befähigung allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 31.06 - a.a.O. S. 338 und vom - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O.; für das Beamtenrecht BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 6.07 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N., und vom - BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.).

Die Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.

aa) Der Bundesminister der Verteidigung hat die Auswahlentscheidung (in der Gestalt der Dokumentation im Beschwerdebescheid) an der Aufgabenbeschreibung für den strittigen Dienstposten ausgerichtet. Das ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung der Vorverwendungen des Antragstellers und des Beigeladenen und aus ihrer vergleichenden Verknüpfung mit der Aufgabenbeschreibung, die maßgeblich auf eine umfassende und bereichsübergreifende SASPF-bezogene Expertise des Dienstposteninhabers abhebt.

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller sinngemäß, dass es für den strittigen Dienstposten noch kein förmliches Anforderungsprofil gebe. Innerhalb der zum im ...amt neu aufgestellten Abteilung P. sind als Gruppen die bis dahin eigenständige Abteilung OS. (...), die Projektgruppe S. und das ... C. Zentrum ... zusammengefasst und mit der neu eingerichteten Gruppe Personal... verbunden worden. Diese Gruppen hat man um Anteile anderer Abteilungen des ...amtes ergänzt. Das Personalamt hat in dem (aufgehobenen) Bescheid vom sowie in dem angefochtenen Bescheid vom ausgeführt, dass der strittige Dienstposten im Bereich P. neu einzurichten sei. Das hatte zuvor schon der Chef des Stabes ...amt in seiner Stellungnahme vom hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund ist die Erläuterung des Bundesministers der Verteidigung plausibel und nachvollziehbar, dass für den Dienstposten noch kein förmliches Anforderungsprofil bzw. keine förmliche Dienstpostenbeschreibung habe entwickelt werden können. Der Bundesminister der Verteidigung hat jedoch im Beschwerdebescheid im Einzelnen die materiellen Hauptaufgaben des Dienstpostens beschrieben, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat.

bb) Der vom Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage dieser Aufgabenbeschreibung vorgenommene Eignungsvergleich ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Dabei sind die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht überschritten worden. Der Bundesminister der Verteidigung hat im Beschwerdebescheid dargelegt, dass der Antragsteller und der Beigeladene in gleicher Weise für die Besetzung des Dienstpostens grundsätzlich geeignet seien.

Der Antragsteller macht dagegen geltend, er sei für den Dienstposten besser geeignet, weil ihm ein entsprechender Vorsprung in den Stellungnahmen der Chefs des Stabes ...amt sowie des Amtschefs des ...amts bescheinigt worden sei. Soweit er damit die unzureichende Berücksichtigung dieser Stellungnahmen sowie des Inhalts der Beurteilung aus dem Jahr 2008 rügt, ist eine fehlerhafte oder unvollständige Erfassung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts durch den Bundesminister der Verteidigung nicht festzustellen. Schon in den Bezügen 2, 3 und 4 des Bescheids des Personalamts vom sind die befürwortenden Stellungnahmen der drei genannten Vorgesetzten des Antragstellers vom sowie vom aufgeführt. Der Bundesminister der Verteidigung hat in seinem Beschwerdebescheid auf Seite 2 den Inhalt der drei Stellungnahmen im Einzelnen referiert und ist auf Seite 5 in einem eingehenden Vergleich der Beurteilungen insbesondere auf die Beurteilungen aus dem Jahr 2008 eingegangen.

Hiervon abgesehen konzentrieren sich die Einwände des Antragstellers auf die - von ihm anders gewertete - Gewichtung seiner Qualifikation und einschlägigen Vorverwendung bei der Bewertung seiner Eignung für den strittigen Dienstposten. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller die getroffene Auswahlentscheidung nicht in Frage stellen, weil seine Rügen die gerichtlich nicht nachprüfbare eigentliche Eignungsbewertung betreffen und nicht festzustellen ist, dass der Bundesminister der Verteidigung hierbei den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften missachtet hat. Es ist dem zuständigen Vorgesetzten überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere und gegebenenfalls ausschlaggebende Gewicht beimisst ( BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. m.w.N.).

Bei der Erfassung des maßgeblichen Sachverhalts war folgendes zu berücksichtigen:

Der strittige Dienstposten ist in seinen drei Aufgabenschwerpunkten sowohl strukturell als auch inhaltlich maßgeblich durch Erfordernisse einer spezifischen SASPF-bezogenen Expertise des Dienstposteninhabers und seiner Fähigkeit zu einer bereichsübergreifenden Koordinierung, Beratung und Zuarbeit (vornehmlich unter dem Aspekt des Personalmanagements) geprägt. Über diese spezifische Expertise verfügt der Beigeladene nach den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen in seinen planmäßigen Beurteilungen zum und zum in besonderem Maße. Danach ist er seit dem bei P. 2 beziehungsweise der entsprechenden Vorgängerorganisation eingesetzt. Sein originärer Aufgabenbereich umfasste als SAPF-Aus-fächerungsoffizier alle Tätigkeiten, die notwendig sind, SAP an den verschiedenen Dienststellen einzuführen. Hierzu zählten insbesondere Veränderungsmanagement, Soll-Ist-Vergleich der IT-Infrastruktur und die Betreuung der Nutzer. Er hat beim Koordinieren der Hauptprozesse, der Organisation der Ausbildung der Projektmitarbeiter der Marine und bei der Bearbeitung der Schnittstellen von PZO, PJO und EFO SASPF mitgearbeitet und den Dezernats- und Gruppenleiter in allen fachlichen und organisatorischen Belangen unterstützt bzw. diesen bei Abwesenheit vertreten. Der nächsthöhere Vorgesetzte hat in seiner Stellungnahme zur planmäßigen Beurteilung des Beigeladenen zum in den "Aussagen zum Potenzial" ausgeführt:

"Seine intellektuellen Fähigkeiten, die sich sowohl fachlich als auch in Wort und Schrift bei der Stabsarbeit manifestieren, befähigen Kapitänleutnant R. auch zu Aufgaben, die der Stabsoffizierebene zuzurechnen sind. Er kommt damit für anspruchsvolle Stabsarbeit in den Fachbereichen der Amtsebene als auch auf ministerieller Ebene in Frage. Seine durch langjährig einschlägige Tätigkeit tiefen Kenntnisse des SASPF-Projektes prädestinieren ihn besonders für Dienstposten mit SASPF-Bezug, sowohl in der SASPF-Sonderorganisation als auch an Stellen, wo SASPF eingeführt oder ausgebildet wird, und zwar sowohl bei der Umsetzung personalbasierter Prozesse als auch bei querschnittlichen Projektanteilen. Ausdrücklich stelle ich fest, dass dies keine fachliche Einengung ist, sondern dass Kapitänleutnant R. in fachlicher und persönlicher Hinsicht beachtliche Breite und Tiefe besitzt und ebenso auch für 'herkömmliche' Spitzenverwendungen seiner Laufbahn/seines Kompetenzbereiches, z.B. als Personalführer bei PersABw III/SDBw oder im ZNGBw in Frage kommt."

Der Antragsteller ist nach den Tätigkeitsbeschreibungen in den planmäßigen Beurteilungen 2006 und 2008 als Führer der Datenverarbeitungs-Verbindungsstelle tätig gewesen und verantwortlich für die Datenverarbeitungs-Unterstützung des Personalwesens im gesamten ...amtsbereich; zu seinen Aufgaben gehören Nutzerbetreuung und Durchführung nicht lehrgangsgebundener Weiterbildung der Nutzer, Qualitätssicherung des Datenbestandes, Durchführung von Fachaufsichtsprüfungen im nachgeordneten Bereich, Informationsbereitstellung für die Amtsführung, Nutzungsadministration und die Zuarbeit für den Prozessbeauftragten Hauptprozess Personal der Marine.

Die vom Bundesminister der Verteidigung vorgenommene Gewichtung der Vorverwendungen der Kandidaten als gleichwertig und der Verzicht auf eine stärkere Bewertung der Vertretungstätigkeiten des Antragstellers als Prozessbeauftragter Hauptprozess Personal fallen in den Kernbereich des Eignungsurteils, auf das sich der hier maßgebliche Beurteilungsspielraum bezieht. Für die weitere rechtliche Überprüfung ist deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller ebenso wie der Beigeladene grundsätzlich in gleicher Weise für die Wahrnehmung des strittigen Dienstpostens geeignet ist.

cc) Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen durfte auf dessen bessere Leistungsbewertung in der aktuellen Beurteilung gestützt werden.

Mit dieser Einschätzung hat der Bundesminister der Verteidigung auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, dass nach der Rechtsprechung und nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) vorrangig heranzuziehen ist ( BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O.). Die aktuellsten Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers sind jeweils zum erstellt worden. Bei diesen Beurteilungen besteht Identität des Beurteilungsstichtages; es erfolgte eine gleichmäßige Beurteilung nach denselben Beurteilungsrichtlinien. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Beurteilung den Antragsteller noch im Dienstgrad des Kapitänleutnants in der Besoldungsgruppe A 11, den Beigeladenen hingegen schon im Dienstgrad eines Kapitänleutnants in der Besoldungsgruppe A 12 betrachtet hat.

Beziehen sich Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Soldaten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes ( - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom - BVerwG 1 WB 21.10 -). Das statusrechtliche Amt wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem jeweiligen Beamten (oder Soldaten) verliehene Amtsbezeichnung verliehen ( BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 = Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 8; BVerwG 2 B 16.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 14). Hiernach ist der Beigeladene durch die zum vollzogene Einweisung in die Besoldungsgruppe A 12 Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes als der Antragsteller. Der Beigeladene erzielte in der aktuellen planmäßigen Beurteilung 2008 auf der neunstufigen Skala einen besseren Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (7,86) als der Antragsteller (7,44). Der vom Beigeladenen erzielte Durchschnittswert ist unter dem Aspekt seines höheren Statusamtes deutlich höher zu bewerten. Dies hat der Bundesminister der Verteidigung in dem angefochtenen Beschwerdebescheid zutreffend unterstrichen. Damit verfügt der Beigeladene über ein signifikant besseres Leistungsbild aus der maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilung als der Antragsteller.

Zu Unrecht macht der Antragsteller eine aus seiner Sicht erforderliche "Relativierung" seines Durchschnittswerts von 7,44 geltend. Die Aussagen des nächsthöheren Vorgesetzten über seine Qualität als "Fachmann in der Marine im Personalwirtschaftssystem" sind im Abschnitt 8.4 der Beurteilung 2008 auf das Potenzial des Antragstellers bezogen und beruhen auf einer eigenständigen - prognostischen - Wertung dieses Vorgesetzten, der dabei nicht an den festgestellten Durchschnittswert in Abschnitt 3.2 gebunden ist. In diesem Zusammenhang lässt der Antragsteller auch unberücksichtigt, dass der nächsthöhere Vorgesetzte keine Änderungen der Wertungen in Abschnitt 3.1 der Beurteilung vorgenommen hat; damit hat er insoweit die Einschätzungen des beurteilenden Vorgesetzten und den festgestellten Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung bestätigt. Davon abgesehen sind die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jeweils bestandskräftig geworden. Der Bundesminister der Verteidigung konnte diese Beurteilungen deshalb mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwachsen sind, der Auswahlentscheidung zugrunde legen ( BVerwG 1 WB 36.09 - a.a.O. Rn. 48 ff.).

c) Da - wie dargelegt - die Auswahlentscheidung des Personalamts in der Ge-stalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung rechtlich nicht zu beanstanden ist, erweist sich auch die Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers im Bescheid des Personalamts vom als rechtmäßig. Nach Nr. 4 2. Spiegelstrich (ggf. in Verbindung mit Nr. 23) der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom (VMBl S. 76) in der zuletzt am (VMBl S. 86) geänderten Fassung kann eine Versetzung oder ein Dienstpostenwechsel verfügt werden, wenn der Soldat diese Maßnahme beantragt und sie mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Mit dienstlichen Belangen ist eine Versetzung oder ein Dienstpostenwechsel nicht in Einklang zu bringen, wenn der Dienstposten - wie hier - bereits aufgrund einer rechtmäßigen Auswahl- und Verwendungsentscheidung anderweitig besetzt worden ist.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang, dass das am zwischen dem Personalamt und dem ...amt erzielte Einvernehmen vor dem Hintergrund seines erst nachträglich gestellten Versetzungsantrages nicht plausibel sei. Das "Einvernehmen" der personalbearbeitenden Stelle mit der Dienststelle, bei der der zu besetzende Dienstposten angesiedelt ist, ist für die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht relevant. Nach Nr. 305 ZDv 20/1 ("Die Personalführung für die Soldaten der Bundeswehr") sind Kommandeure und Einheitsführer beziehungsweise vergleichbare Vorgesetzte in Kommandobehörden und Stäben in die Planungen der personalbearbeitenden Stellen lediglich "einzubeziehen", um eine hinreichend tragfähige Basis zu erlangen, die Entscheidungen und Maßnahmen der Personalführung gegenüber den betroffenen Soldaten zu vermitteln und gegebenenfalls zu erläutern. Eine eigenständige Mitwirkungs- oder Entscheidungskompetenz wird durch diese Verwaltungsvorschriften den in Nr. 305 genannten Vorgesetzten nicht eingeräumt.

3. Der Bund ist nicht mit den notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu belasten. Dies kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu sehen ist ( BVerwG 1 WB 21.10 -). Diese Voraussetzung erfüllt der Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht. Er hat sich im Verfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Fundstelle(n):
KAAAD-88579