BGH Beschluss v. - IX ZR 54/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bielefeld, 4 O 31/06 vom OLG Hamm, I-27 U 37/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es im Wesentlichen auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (, BGHZ 128, 85, 87; vom - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (, aaO Rn. 10; vom - III ZB 28/10, AGS 2011, 34).

Gemessen hieran ist es zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand der Beklagten auf 300 € veranschlagt hat. Wie sich aus den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, hat die Beklagte zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann über Jahrzehnte hinweg die von ihm begründete Unternehmensgruppe geführt, so dass sie aus eigener Sachkunde die auskunftspflichtigen Unternehmensgegenstände zu beurteilen weiß. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf abstellen will, die Beklagte habe die Gegenstände bereits im Oktober 2002 auf eine andere GmbH übertragen, kann hieraus keine ermessensfehlerhafte Ermessensausübung abgeleitet werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die für das Auskunftsbegehren maßgeblichen Unterlagen sich im Besitz der Beklagten befinden. Allein hierauf kommt es für die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung an. Dem ist offensichtlich das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Beklagte könne unschwer die Auskunft erteilen, gefolgt.

b) Das Berufungsgericht ist ferner gemäß der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (, FamRZ 2009, 495 Rn. 12) davon ausgegangen, dass auch die Kosten für ein Verfahren zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bei der Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen ist. Soweit das Berufungsgericht bei dessen Ermittlung die von der Beschwerde geltend gemachte Position anderweitig berechnet hat, liegt hierin allenfalls ein nicht zulassungsrelevanter Subsumstionsfehler.

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
JAAAD-88549