Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Duisburg vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem in den Fällen II. A. 1. und II. A. 2. der Urteilsgründe (Fälle III. 1. und III. 2. der Anklage) wegen des Einschleusens von Ausländern in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Dem lag die Feststellung zugrunde, der Angeklagte habe zwei aus der Russischen Föderation stammende Frauen, die er zu seinem eigenen finanziellen Vorteil der Prostitution habe zuführen wollen, dazu veranlasst, von ihm am in T. /Dänemark organisierte Scheinehen mit deutschen Staatsangehörigen einzugehen, wobei er in der Absicht gehandelt habe, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Beide Frauen hätten daraufhin am unter Bezugnahme auf die Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg beantragt.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Einschleusens von Ausländern nach § 92 Abs. 2 Nr. 2, § 92a Abs. 1 und 2 Nr. 1 AuslG in der bis zum gültigen Fassung nicht. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen täterschaftlichen Einschleusens von Ausländern knüpft hier daran an, dass er die beiden Ausländerinnen zu einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in der bis zum gültigen Fassung angestiftet und ihnen zu ihren Taten Hilfe geleistet hat. Seine Tathandlungen stehen indes nicht im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; denn fördert der Täter des Einschleusens von Ausländern rechtlich selbständige Haupttaten mehrerer Ausländer durch eine Beihilfehandlung, so liegt nur eine Beihilfe vor (vgl. , [...], Rn. 3 mwN). Da aufgrund der Feststellungen des Landgerichts von einer einheitlichen Beihilfehandlung - Organisation beider Eheschließungen am selben Tag vor demselben dänischen Standesamt zur Täuschung im Verwaltungsverfahren auf Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung - auszugehen ist, liegt lediglich ein Einschleusen von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen vor.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher Tatbegehung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Mit der Annahme von Tateinheit entfällt eine der vom Landgericht in den Fällen II. A. 1. und II. A. 2. festgesetzten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe bestehen lassen. Das Urteil ergibt im Übrigen keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten. Das Landgericht hat die von ihm auf drei Jahre und drei Monate festgesetzte Einsatzstrafe sowie die übrigen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe straff zusammengezogen. Es ist deshalb auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teilweise zu entlasten. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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LAAAD-88544