Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Lüneburg, 4 O 123/11 vom OLG Celle, 3 W 50/11 vom
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch die Antragstellerin selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Überdies ist die Beschwerde unstatthaft. Sie findet - ebenso wie das Rechtsmittel der Revision selbst - gemäß § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in Beschlussform ergehen (, WuM 2007, 41). Das Beschwerdegericht hätte gegen seine Entscheidung allenfalls die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff ZPO zulassen können. Das hat es aber nicht getan. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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Fundstelle(n):
ZAAAD-88522