BGH Beschluss v. - IX ZR 160/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Offenburg, 2 O 196/08 vom OLG Karlsruhe, 14 U 61/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hätte das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch den Schuldner eine derartige Genehmigung nicht feststellen können. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine konkludente Genehmigung dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Vorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschriftseinzugs, der sich im Rahmen des bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. , BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom - XI ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 21; vom - XI ZR 370/08, ZInsO 2011, 95 Rn. 16; vom - XI ZR 171/09, ZInsO 2011, 576 Rn. 20; vom - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13).

Hier hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass der Schuldner in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer Überlegungsfrist gegenüber der Zahlstelle zu erkennen gegeben hat, dass er den Buchungen nicht widerspricht. Sie hat lediglich vorgebracht, dass es sich um Lastschriften gehandelt habe, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt seien. Vortrag zu einem Verhalten des Schuldners gegenüber der Zahlstelle, das von dieser als konkludente Genehmigung der Lastschriften hätte gedeutet werden können, gibt es nicht. Damit scheidet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, die im Übrigen bis zur Veröffentlichung des Urteils des Senats vom (IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242) auch am fehlenden Verschulden des Beklagten scheiterte, von vornherein aus.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
QAAAD-88512