Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Eutin, 3 IN 405/02 vom LG Lübeck, 7 T 588/10 vom
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 4 InsO, § 114 ZPO).
Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorab zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Vor dieser Entscheidung muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 Abs. 1 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. , BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20 ff). Entsprechend diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Durchführung einer schriftlichen Anhörung der Gläubiger entschieden. In diesem Verfahren haben zwei Gläubiger wirksame Versagungsanträge gestellt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der Schuldner während des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht Verletzungen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu schulden kommen lassen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vor. Rechtsfragen, die zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.
Fundstelle(n):
VAAAD-88464