Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Bonn, 96 IN 215/06 vom LG Bonn, 6 T 298/10 vom
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.
Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (, NJW 2002, 2793; vom - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist ( aaO; vom - IX ZA 47/09, [...] Rn. 5 f).
Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem Antragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Fundstelle(n):
EAAAD-88435